Jugendschutzgesetz

Jugendschutzgesetz

Einen Absatz den wir sehr ernst nehmen:

Gem. § 9 Absatz 1 JuSchG  dürfen andere alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit zumindest nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Bzgl. Branntwein, d.h. stärkeren alkoholischen Getränken, gilt dieses Verbot auch für Jugendliche über 16 Jahren. Ab einem Alter von 18 Jahren, der sog. Volljährigkeit, bestehen keine Einschränkungen mehr.

Wir bitten darum ehrliche Angaben zum Alter zu machen. Keine Haftung für Zwischenhandlung bei Bestellungen

 

Jugendschutzgesetz

Die von uns angebotenen Waren gehören ausschließlich in die Hände von Personen, die das gesetzliche Mindestalter erreicht haben. Wir liefern daher nur an volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und verlangen dabei entsprechende Altersnachweise. Die für die Bestellung erforderlichen Daten wie Name, Anschrift usw. sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.